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Ratgeber für Administration, Buchhaltung und Recht im Schweizer KMU

Administration und Organisation im KMU

Neben Buchhaltung und Rechnungen fallen in jedem Betrieb Pflichten an, die an bestimmte Schwellen gebunden sind: ab einem Umsatz, ab der ersten Anstellung, ab einem Lohn. Diese Seite listet die wichtigsten mit Fundstelle auf.

Handelsregister

Ein Einzelunternehmen muss sich ins Handelsregister eintragen, sobald es in einem Geschäftsjahr einen Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt (OR 931). Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, werden die Umsätze zusammengerechnet. Ausgenommen sind freie Berufe und Landwirte, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Unterhalb der Schwelle ist ein freiwilliger Eintrag möglich. GmbH und AG entstehen erst mit dem Eintrag.

Pflichten ab der ersten Anstellung

  • AHV/IV/EO und ALV: Angestellte werden bei der Ausgleichskasse angemeldet, bei der der Betrieb angeschlossen ist. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Angestellten getragen.
  • Unfallversicherung: Alle Angestellten sind obligatorisch gegen Berufsunfälle zu versichern. Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
  • Berufliche Vorsorge: Ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 (Eintrittsschwelle 2026) besteht die Pflicht, Angestellte in einer Pensionskasse zu versichern.
  • Arbeitszeiterfassung: Aufzeichnungen nach ArGV 1 Art. 73, fünf Jahre aufzubewahren. Details auf der Seite Zeiterfassung & Projektmanagement.

Aufbewahrungsfristen im Überblick

  • Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäfts- und Revisionsbericht: 10 Jahre (OR 958f)
  • MWST-relevante Unterlagen zu Immobilien: 20 Jahre (MWSTG Art. 70 Abs. 3)
  • Aufzeichnungen zur Arbeitszeit: 5 Jahre (ArGV 1 Art. 73)

Die Fristen gelten unabhängig davon, ob die Unterlagen auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden. Für elektronische Ablage gelten die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV).

Spesen

Spesen sind Auslagen, die bei der Arbeit für den Betrieb entstehen, und werden gegen Beleg zurückerstattet. Arbeitgeber müssen sie ersetzen (OR 327a). Ein Spesenreglement legt fest, was als Spese gilt und ob Pauschalen bezahlt werden. Pauschalspesen und das Spesenreglement wirken sich auf den Lohnausweis aus, deshalb lohnt es sich, das Reglement mit der Treuhand oder der kantonalen Steuerverwaltung abzustimmen.

Häufige Fragen

Ja, bei der AHV-Ausgleichskasse, um als selbständigerwerbend anerkannt zu werden und Beiträge zu bezahlen. Handelsregister und MWST werden erst ab CHF 100'000 Umsatz Pflicht.

Das Handelsregisteramt fordert zur Eintragung auf und kann sie bei Untätigkeit von Amtes wegen vornehmen (OR 938). Zusätzlich droht eine Ordnungsbusse (OR 940).

Obligatorisch nicht. Liegt der Jahreslohn unter CHF 22'680, besteht keine BVG-Pflicht. Die Pensionskasse kann im Reglement aber tiefere Schwellen vorsehen.

In der Regel ja, wenn die elektronische Ablage die Anforderungen der GeBüV erfüllt: unveränderbar oder mit nachweisbarer Integrität, jederzeit lesbar und geordnet. Ausnahmen gelten für Dokumente, bei denen das Original nötig ist, etwa Verträge mit Unterschrift für einen allfälligen Prozess.

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