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Ratgeber für Administration, Buchhaltung und Recht im Schweizer KMU
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Kunde zahlt nicht: Mahnung, Verzugszins und Betreibung in der Schweiz

Wann ein Kunde in Verzug ist, was 5 Prozent Verzugszins nach OR 104 konkret bedeuten, wann Mahngebühren zulässig sind und wie die Betreibung vom Begehren bis zur Rechtsöffnung abläuft. Mit Gebühren und Fristen.
20.08.2025 Aktualisiert 13.10.2026 Offerten & Rechnungen

Wann ein Kunde in Verzug ist

Ist auf der Rechnung nichts vereinbart, ist eine Forderung sofort fällig (Art. 75 OR). Fälligkeit allein bedeutet aber noch keinen Verzug. In Verzug gerät der Schuldner grundsätzlich erst durch eine Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR). Ohne Mahnung tritt der Verzug nur ein, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, zum Beispiel «zahlbar bis 31. Oktober 2026» im unterschriebenen Vertrag (Art. 102 Abs. 2 OR). Ob eine bloss auf der Rechnung aufgedruckte Zahlungsfrist als verabredeter Verfalltag gilt, ist nicht eindeutig. Die erste Mahnung schafft Klarheit.

Verzugszins: 5 Prozent, ohne Vereinbarung

Ab Verzug schuldet der Kunde Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, auch wenn nichts vereinbart wurde (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein höherer vertraglicher Zins gilt auch während des Verzugs (Art. 104 Abs. 2 OR). Zinseszins auf Verzugszinsen ist nicht erlaubt (Art. 105 Abs. 3 OR).

Beispiel: Eine Rechnung über CHF 4'800 ist seit 45 Tagen in Verzug. Der Verzugszins beträgt CHF 4'800 × 5 % × 45 / 365 = CHF 29.59. Der Betrag ist klein. Der Hinweis darauf in der zweiten Mahnung zeigt aber, dass du die Regeln kennst.

Mahngebühren nur, wenn sie vereinbart sind

Das OR kennt keine pauschale Mahngebühr. Wer zum Beispiel CHF 20 pro Mahnung verlangen will, muss das vorher vereinbaren, etwa in den AGB, die der Kunde akzeptiert hat, oder in der Offerte. Ohne Vereinbarung bleibt der Verzugszins. Einen darüber hinausgehenden Schaden kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er ihn nachweist (Art. 106 OR).

Mahnstufen in der Praxis

Das Gesetz schreibt keine Anzahl Mahnungen vor. Für eine Betreibung ist eine vorherige Mahnung nicht einmal Pflicht. Das KMU-Portal des Bundes empfiehlt trotzdem, zuerst nachzufragen und danach ein bis drei Mahnschreiben zu senden. Bewährt hat sich folgender Ablauf:

ZeitpunktSchrittInhalt
Tag 30FälligkeitRechnung mit 30 Tagen Frist ist fällig
Tag 35ZahlungserinnerungFreundlicher Hinweis, Kopie der Rechnung, oft genügt ein Anruf
Tag 451. MahnungAusdrückliche Zahlungsaufforderung mit neuer Frist von 10 Tagen. Damit ist der Kunde spätestens in Verzug.
Tag 602. MahnungLetzte Frist, Hinweis auf Verzugszins und angekündigte Betreibung, idealerweise eingeschrieben
Tag 75BetreibungsbegehrenEinreichung beim Betreibungsamt

Jede Mahnung braucht Datum, Rechnungsnummer, offenen Betrag und eine klare Frist. Kopien gehören zur Rechnung in die Ablage, sie dienen später als Nachweis.

Die Betreibung Schritt für Schritt

1. Betreibungsbegehren

Das Begehren geht an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners, bei Firmen im Handelsregister an deren Sitz (Art. 46 SchKG). Es enthält Name und Adresse von Gläubiger und Schuldner, die Forderung in Franken, allenfalls Zinssatz und Zinsbeginn, sowie die Forderungsurkunde oder den Forderungsgrund (Art. 67 SchKG). Das Begehren lässt sich auch online über EasyGov einreichen.

2. Zahlungsbefehl und Kosten

Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Die Kosten trägt der Schuldner, der Gläubiger muss sie aber vorschiessen (Art. 68 SchKG). Die Gebühr für den Zahlungsbefehl hängt von der Forderung ab (Art. 16 GebV SchKG):

ForderungGebühr
bis CHF 100CHF 7
über 100 bis 500CHF 20
über 500 bis 1'000CHF 40
über 1'000 bis 10'000CHF 60
über 10'000 bis 100'000CHF 90
über 100'000 bis 1'000'000CHF 190
über 1'000'000CHF 400

Dazu kommen pro Zustellversuch CHF 7 und allfällige Auslagen.

3. Rechtsvorschlag

Der Schuldner hat 20 Tage Zeit zu zahlen und 10 Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 und 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag braucht keine Begründung (Art. 75 SchKG) und stoppt die Betreibung (Art. 78 SchKG).

4. Rechtsöffnung oder Prozess

Hast du eine vom Schuldner unterschriebene Schuldanerkennung, etwa eine unterzeichnete Offerte oder einen unterschriebenen Vertrag mit bezifferter Summe, kannst du beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG). Liegt ein Urteil vor, gibt es die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Ohne solche Dokumente bleibt nur der ordentliche Zivilprozess (Art. 79 SchKG). Für den Rechtsöffnungsentscheid erhebt das Gericht eine Gebühr nach Streitwert, zum Beispiel CHF 50 bis 300 bei Forderungen über CHF 1'000 bis 10'000 (Art. 48 GebV SchKG).

5. Fortsetzung

Ohne Rechtsvorschlag oder nach dessen Beseitigung kannst du frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Recht dazu erlischt ein Jahr nach der Zustellung (Art. 88 SchKG).

Verjährung im Auge behalten

Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Für Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren sowie Berufsarbeiten von Anwälten und Notaren gilt eine Frist von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit (Art. 130 OR) und wird unter anderem durch eine Betreibung oder eine Anerkennung der Schuld durch den Kunden unterbrochen (Art. 135 OR).

Vorbeugen ist billiger

  • Bei neuen Kunden mit grösseren Aufträgen einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Er kostet CHF 17, mit Zustellung CHF 18 (Art. 12a GebV SchKG).
  • Bei grossen Aufträgen eine Anzahlung oder Teilrechnungen vereinbaren.
  • Offerten unterschreiben lassen. Das ist später die Grundlage für die provisorische Rechtsöffnung.
  • Rechnungen sofort nach der Leistung stellen, mit allen Pflichtangaben, siehe Rechnungen richtig erstellen.

Wie sich offene Debitoren auf die Liquidität auswirken, zeigt der Artikel Cashflow verstehen und aktiv steuern. Die Kennzahl dazu, die durchschnittliche Debitorenfrist, ist im Beitrag Finanzkennzahlen für KMU erklärt.

Quellen

Publikationsdatum 20.08.2025