Stundensatz berechnen in der Schweiz: ein durchgerechnetes Beispiel
Warum Jahreslohn geteilt durch Jahresstunden nicht reicht
Wer als Angestellter CHF 90'000 verdient hat und sich selbständig macht, rechnet oft so: 90'000 geteilt durch 2'000 Stunden, also CHF 45 pro Stunde. Diese Zahl ist um mehr als die Hälfte zu tief. Die Rechnung ignoriert drei Dinge: Als Selbständiger zahlst du die Sozialversicherungen vollständig selbst, du hast Gemeinkosten, und nur ein Teil deiner Arbeitszeit lässt sich einem Kunden verrechnen.
Die folgende Rechnung führt in fünf Schritten zu einem Stundensatz, der diese Punkte abdeckt. Die Beispielzahlen sind Annahmen, die gesetzlichen Werte sind mit Quelle angegeben.
Schritt 1: Jahresarbeitszeit bestimmen
Ein Jahr hat 260 Werktage von Montag bis Freitag. Davon gehen ab:
- Ferien: Angestellte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen (Art. 329a OR). Für Selbständige gibt es keine Vorgabe. Im Beispiel: fünf Wochen, also 25 Tage.
- Feiertage: Der 1. August ist bundesweit Feiertag (Art. 110 Abs. 3 BV). Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a ArG). Im Beispiel: 9 Tage.
- Krankheit: Annahme 5 Tage.
- Weiterbildung: Annahme 5 Tage.
Bleiben 216 Arbeitstage. Bei 42 Stunden pro Woche, also 8,4 Stunden pro Tag, sind das 1'814 Stunden.
Schritt 2: verrechenbare Quote festlegen
Offerten schreiben, Buchhaltung, Akquise, Rückfragen ohne Auftrag, Weiterbildung im Alltag: Diese Stunden bezahlt kein Kunde. Wie hoch der verrechenbare Anteil ist, zeigt nur die eigene Zeiterfassung über einige Monate. Im Beispiel nehmen wir 65 Prozent an, das ergibt 1'179 verrechenbare Stunden. Wer seine Quote nicht kennt, findet im Artikel Zeiterfassung im Team Hinweise, wie man sie misst.
Schritt 3: Kosten zusammenstellen
Sozialversicherungen
Selbständige zahlen die AHV-, IV- und EO-Beiträge ganz selbst. Ab einem Erwerbseinkommen von CHF 60'500 sind das 10,0 Prozent (AHV 8,1, IV 1,4, EO 0,5). Darunter gilt eine sinkende Beitragsskala bis hinunter auf 5,371 Prozent. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge (Merkblatt 2.02, Stand 1. Januar 2026).
Zusätzlich sind Selbständige seit 2013 dem Familienzulagengesetz unterstellt (Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG). Den Beitragssatz legt der Kanton fest, er ist im Beispiel nicht enthalten.
Vorsorge und Versicherungen
Für Selbständige ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. Freiwillig versichern können sie sich etwa bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder der Auffangeinrichtung (Art. 4 und 44 BVG). Ohne Pensionskasse dürfen sie bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen, höchstens 40 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrags (Art. 7 BVV 3). Bei einem Grenzbetrag von CHF 90'720 (Art. 8 BVG) sind das CHF 36'288. Auch die Unfallversicherung ist für Selbständige freiwillig (Art. 4 UVG), ebenso eine Krankentaggeldversicherung.
Gemeinkosten
Alles, was der Betrieb kostet, ohne einem Projekt direkt zugeordnet zu werden: Miete, Geräte, Software, Telefon, Versicherungen, Treuhand, Werbung, Fahrzeug.
Das durchgerechnete Beispiel
Eine Grafikerin will sich vor Steuern CHF 90'000 im Jahr auszahlen und CHF 13'500 in die Säule 3a einzahlen. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen liegt damit bei rund CHF 103'500.
| Posten | CHF pro Jahr |
|---|---|
| Lohnbedarf vor Steuern | 90'000 |
| Säule 3a | 13'500 |
| AHV/IV/EO 10 % auf 103'500 | 10'350 |
| Verwaltungskosten Ausgleichskasse, Annahme 5 % der Beiträge | 518 |
| Unfall- und Krankentaggeldversicherung (Annahme) | 3'000 |
| Arbeitsplatz und Miete (Annahme) | 12'000 |
| Hardware, Software, Lizenzen (Annahme) | 4'000 |
| Betriebsversicherungen (Annahme) | 2'500 |
| Treuhand und Buchhaltung (Annahme) | 3'000 |
| Weiterbildung (Annahme) | 3'500 |
| Werbung und Website (Annahme) | 3'000 |
| Reisen und Fahrzeug (Annahme) | 2'000 |
| Zwischentotal | 147'368 |
| Reserve und Gewinn 10 % | 14'737 |
| Zielumsatz ohne MWST | 162'105 |
Zielumsatz geteilt durch 1'179 verrechenbare Stunden ergibt CHF 137.50 pro Stunde ohne MWST. Gerundet: CHF 140.
Schritt 4: die Quote ist der stärkste Hebel
Wie empfindlich der Satz auf die verrechenbare Quote reagiert, zeigt dieselbe Rechnung mit anderen Anteilen:
| Verrechenbare Quote | Verrechenbare Stunden | Nötiger Stundensatz |
|---|---|---|
| 55 % | 998 | CHF 162 |
| 65 % | 1'179 | CHF 137 |
| 75 % | 1'361 | CHF 119 |
Zehn Prozentpunkte weniger verrechenbare Zeit kosten rund CHF 25 pro Stunde. Wer viele kleine Aufträge mit hohem Koordinationsaufwand hat, sollte eher vorsichtig rechnen.
Schritt 5: MWST draufrechnen
Mit einem Zielumsatz von über CHF 100'000 wird die Grafikerin MWST-pflichtig (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Auf den Stundensatz kommen 8,1 Prozent MWST: Aus CHF 140 werden CHF 151.35 für den Kunden. Für Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug ändert das wenig, für Privatkunden ist es eine echte Preiserhöhung. Im Gegenzug kann sie die Vorsteuer auf ihren Gemeinkosten abziehen, was die Kostenseite etwas entlastet.
Was für KMU mit Angestellten dazukommt
Für einen Betrieb mit Mitarbeitenden gilt dieselbe Logik pro Person: Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, plus anteilige Gemeinkosten, geteilt durch die verrechenbaren Stunden dieser Person. Verrechenbare Quoten unterscheiden sich stark nach Rolle. Projektleitung und Administration verrechnen meist deutlich weniger als die Produktion, ihre Kosten müssen über die Sätze der anderen getragen werden.
Vom Stundensatz zur Offerte
Der Stundensatz ist eine Untergrenze, kein Preis. In die Offerte gehören zusätzlich realistische Mengen für Abstimmung, Korrekturrunden und Projektleitung. Wie eine Offerte diese Annahmen sichtbar macht, steht im Artikel Offerte schreiben in der Schweiz. Ob die Kalkulation am Ende aufgeht, zeigt die Nachkalkulation mit den erfassten Stunden, siehe unrentable Projekte früh erkennen.
Quellen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.02, Beiträge der Selbstständigerwerbenden (Stand 1. Januar 2026)
- Fedlex: BVG, Art. 4, 8 und 44
- Fedlex: BVV 3, Art. 7 (Säule 3a)
- Fedlex: UVG, Art. 4 (freiwillige Versicherung)
- Fedlex: Familienzulagengesetz (FamZG), Art. 11 und 16
- Fedlex: Obligationenrecht, Art. 329a (Ferien)
- Fedlex: Arbeitsgesetz, Art. 20a (Feiertage)
- Fedlex: Mehrwertsteuergesetz, Art. 10 und 25