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Ratgeber für Administration, Buchhaltung und Recht im Schweizer KMU

Zeiterfassung und Projektmanagement im KMU

Zeiterfassung hat im Betrieb zwei Aufgaben, die oft vermischt werden. Die Arbeitszeiterfassung ist eine gesetzliche Pflicht gegenüber Angestellten. Die Projektzeiterfassung ist ein betriebliches Werkzeug, um Aufträge abzurechnen und nachzukalkulieren. Diese Seite trennt beides.

Was das Arbeitsgesetz verlangt

Arbeitgeber müssen für Angestellte, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Ausgleichs- und Überzeit sowie die Pausen von einer halben Stunde und mehr aufzeichnen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (ArGV 1 Art. 73).

Seit 2016 gibt es zwei Erleichterungen:

  • Verzicht (ArGV 1 Art. 73a): möglich für Angestellte mit grosser Autonomie und einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen über CHF 120'000. Voraussetzung ist ein Gesamtarbeitsvertrag, der den Verzicht vorsieht, und eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.
  • Vereinfachte Erfassung (ArGV 1 Art. 73b): Erfasst wird nur die tägliche Arbeitszeit. Das gilt für Angestellte, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen. In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann das individuell und schriftlich vereinbart werden, verbunden mit einem jährlichen, dokumentierten Gespräch zur Arbeitsbelastung.

Das Arbeitsgesetz schützt Arbeitnehmende. Für Inhaberinnen und Inhaber gilt es deshalb nicht, und Angestellte mit einer höheren leitenden Tätigkeit sind ausdrücklich ausgenommen (ArG Art. 3).

Höchstarbeitszeit, Pausen und Überstunden

  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45 Stunden für Büropersonal, technische Angestellte und Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, 50 Stunden für alle übrigen (ArG Art. 9).
  • Pausen: mindestens 15 Minuten bei mehr als 5½ Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, eine Stunde bei mehr als 9 Stunden (ArG Art. 15).
  • Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden (ArG Art. 15a).
  • Überstunden: Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen oder mit Einverständnis der angestellten Person durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, sofern der Vertrag schriftlich nichts anderes regelt (OR 321c). Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit heisst Überzeit und ist zusätzlich begrenzt (ArG Art. 12 und 13).

Projektzeit: nachrechnen statt schätzen

Projektzeiten zeigen, ob ein Auftrag das eingebracht hat, was offeriert wurde. Dafür reicht es, jede Stunde einem Projekt und einer Tätigkeit zuzuordnen und am Schluss mit der Offerte zu vergleichen.

Beispiel: Ein Auftrag ist pauschal mit CHF 12'000 offeriert, kalkuliert mit 100 Stunden zu CHF 120. Erfasst werden am Ende 130 Stunden. Der effektive Stundenertrag liegt damit bei CHF 92.30 (12'000 ÷ 130), also 23 Prozent unter dem Kalkulationssatz. Zeigt die Auswertung, dass die Mehrstunden fast alle in Korrekturrunden angefallen sind, gehört eine Begrenzung der Korrekturrunden in die nächste Offerte.

Häufige Fragen

Ja. ArGV 1 Art. 73 kennt keine Mindestgrösse. Kleine Betriebe profitieren aber davon, dass die vereinfachte Erfassung bei weniger als 50 Angestellten individuell vereinbart werden kann.

Nur, wenn die Voraussetzungen für den Verzicht nach ArGV 1 Art. 73a erfüllt sind, also unter anderem ein Einkommen über CHF 120'000 und ein entsprechender Gesamtarbeitsvertrag. Sonst muss mindestens die tägliche Arbeitszeit erfasst werden.

Gesetzlich nicht, das Arbeitsgesetz schützt Angestellte. Für die Abrechnung nach Aufwand und für die Nachkalkulation ist eine Projektzeiterfassung trotzdem die einzige verlässliche Grundlage.

Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig, die Oberaufsicht liegt beim SECO.

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