In Verzug gerät der Kunde grundsätzlich erst mit einer Mahnung. Ist ein bestimmter Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein (OR 102). Ab Verzug schuldet er einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, sofern nichts anderes vereinbart ist (OR 104). Mahngebühren kannst du nur verlangen, wenn sie vorher vereinbart wurden, zum Beispiel in den Geschäftsbedingungen.
Beispiel: Eine Rechnung über CHF 8'000 bleibt nach der Mahnung 90 Tage offen. Der Verzugszins beträgt 8'000 × 5 Prozent × 90/360, also CHF 100.
Zahlt der Kunde weiterhin nicht, stellst du beim Betreibungsamt an seinem Wohnsitz oder Sitz ein Betreibungsbegehren. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat er zehn Tage Zeit für einen Rechtsvorschlag (SchKG Art. 74). Erhebt er keinen, kannst du frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung die Fortsetzung der Betreibung verlangen (SchKG Art. 88). Forderungen verjähren in der Regel nach zehn Jahren (OR 127), bestimmte Forderungen, etwa aus Handwerksarbeit oder Kleinverkauf, bereits nach fünf Jahren (OR 128).