Zum Inhalt springen
Ratgeber für Administration, Buchhaltung und Recht im Schweizer KMU
← Alle Beiträge

Verlustverrechnung ab 2028: Zehn statt sieben Jahre

Ab 1. Januar 2028 lassen sich Geschäftsverluste zehn statt sieben Jahre mit späteren Gewinnen verrechnen, für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Wer profitiert, was es konkret bringt und warum die Belege jetzt wichtiger werden.

Worum es geht

Der Bundesrat hat am 18. September 2026 das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung auf den 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt. Unternehmen und Selbständigerwerbende können Geschäftsverluste damit zehn statt bisher sieben Jahre mit späteren Gewinnen verrechnen. Geändert werden das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Die Regel gilt damit für die direkte Bundessteuer und für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Die Vorlage geht auf die Motion 21.3001 der Wirtschaftskommission des Nationalrats zurück, die Unternehmen nach der Covid-Pandemie entlasten sollte. Die Referendumsfrist lief im April 2026 ungenutzt ab.

Was sich genau ändert

Heute können juristische Personen nach Art. 67 Abs. 1 DBG Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit sie noch nicht verrechnet wurden. Für Selbständigerwerbende gilt dasselbe nach Art. 31 Abs. 1 DBG. Neu sind es zehn Jahre.

Entscheidend ist die Übergangsregel: Die zehn Jahre gelten für Verluste ab der Steuerperiode 2020. Für ältere Verluste bleibt es bei sieben Jahren. Das Startjahr ist kein Zufall. Ein Verlust aus 2020 wäre nach bisherigem Recht letztmals in der Steuerperiode 2027 verrechenbar gewesen. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2028 bleibt er bis und mit 2030 nutzbar.

Unverändert bleibt, dass das Schweizer Steuerrecht keinen Verlustrücktrag kennt. Ein Verlust lässt sich nur mit späteren Gewinnen verrechnen, nicht mit früheren.

Wer davon profitiert

Der Bund nennt drei Gruppen: Startups in der Aufbauphase, Unternehmen mit langen Investitionszyklen und Firmen, die sich nach schwierigen Jahren nur langsam erholen. Für ein typisches KMU heisst das: Wer zwischen 2020 und 2022 grössere Verluste geschrieben hat und seither nur knapp im Gewinn ist, hat Verlustvorträge, die nach altem Recht teilweise verfallen wären.

Der Nutzen hat Grenzen. Der Bundesrat sprach bei der Verabschiedung der Botschaft 2024 selbst von einem vergleichsweise bescheidenen Nutzen. Wer nach einem Verlustjahr rasch wieder deutliche Gewinne schreibt, hat seine Verluste ohnehin innert sieben Jahren verrechnet und merkt von der Änderung nichts.

Beispielrechnung

Eine GmbH wird 2020 gegründet. Die Firma schreibt 2020 einen Verlust von CHF 150'000 und 2021 einen Verlust von CHF 30'000. Ab 2022 ist sie im Gewinn, zuerst knapp, ab 2028 deutlicher. Verrechnet wird jeweils der älteste noch offene Verlust zuerst.

SteuerperiodeGewinn vor VerrechnungSteuerbar nach altem RechtSteuerbar nach neuem Recht
2022 bis 2027CHF 80'000 (Summe)CHF 0CHF 0
2028CHF 40'000CHF 10'000CHF 0
2029CHF 50'000CHF 50'000CHF 0
2030CHF 30'000CHF 30'000CHF 20'000
2028 bis 2030CHF 120'000CHF 90'000CHF 20'000

Bis Ende 2027 sind vom Verlust aus 2020 CHF 80'000 verrechnet. Nach altem Recht verfallen die restlichen CHF 70'000. Im Jahr 2028 bleibt dann nur der Verlust aus 2021, der gerade noch in seinem siebten Jahr liegt. Nach neuem Recht bleiben die CHF 70'000 bis 2030 verrechenbar, und der Rest des Verlusts aus 2021 sogar bis 2031.

Über die Jahre 2028 bis 2030 sinkt der steuerbare Gewinn so um CHF 70'000. Bei einer angenommenen Gesamtsteuerbelastung von 14 Prozent auf dem Gewinn (Bund, Kanton und Gemeinde zusammen, der tatsächliche Wert hängt vom Sitz ab) sind das rund CHF 9'800 weniger Steuern.

Ein Verlustvortrag ist so viel wert wie seine Belege

Verlustvorträge müssen in jeder Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt zwei Fallstricke:

  • Veranlagung auf Gewinn null: Eine solche Veranlagung legt die Höhe des Verlusts nicht verbindlich fest. Die Steuerbehörde kann den Verlust im Jahr der Verrechnung noch überprüfen (BGer 2C_1135/2016). Der Betrieb muss ihn also auch Jahre später belegen können.
  • Veranlagung auf einen Gewinn, nicht angefochten: Wird eine Firma auf einen steuerbaren Gewinn veranlagt, obwohl sie offene Verlustvorträge hätte, und ficht sie das nicht an, lassen sich diese Verluste später nicht mehr abziehen (BGer 2A.587/2002).

Mit zehn statt sieben Jahren wird der erste Punkt wichtiger. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Belege beträgt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Für das Geschäftsjahr 2020 endet sie Ende 2030, also im letzten möglichen Verrechnungsjahr. Die Veranlagung für 2030 erfolgt aber erst danach. Wer Belege nach Ablauf der Frist routinemässig vernichtet, sollte die Unterlagen der Verlustjahre davon ausnehmen. Was grundsätzlich in die Buchhaltung gehört, beschreibt der Beitrag Was gehört in die Buchhaltung und was nicht.

Was jetzt sinnvoll ist

  1. Die Veranlagungsverfügungen ab der Steuerperiode 2020 zusammentragen und pro Jahr festhalten: Verlust, bereits verrechnet, verbleibender Rest. Eine einfache Tabelle genügt.
  2. Bei jeder neuen Veranlagung prüfen, ob die Verlustvorträge korrekt übernommen wurden, und Fehler innerhalb der Einsprachefrist anfechten.
  3. Jahresrechnungen und Belege der Verlustjahre bis zur letzten Verrechnung und deren Veranlagung aufbewahren, auch über die zehn Jahre nach OR hinaus.
  4. In der Planung für 2028 bis 2030 berücksichtigen, dass Gewinne in dieser Zeit steuerlich ganz oder teilweise abgedeckt sein können. Das beeinflusst Steuerrückstellungen und die Liquiditätsplanung.
  5. Bei Sanierungen, Umstrukturierungen oder einem Inhaberwechsel früh die Treuhänderin beiziehen. Dort gelten Sonderregeln, etwa die ausserordentliche Verlustverrechnung bei Sanierungen nach Art. 67 Abs. 2 DBG.

Quellen

Publikationsdatum 13.10.2026